Von der vom Kläger beantragten persönlichen Befragung sowie der Einvernahme der offerierten Zeugen kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des − im Klageverfahren durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativierten (vgl. VGE III 2013 72 vom 22.5.2013 Erw. 1.5.1; III 2012 181 vom 17.4.2013 Erw. 1.5.1, VGE III 2009 142 vom 18.5.2011 Erw. 1.3) − Untersuchungsgrundsatzes abgesehen werden. Die offerierten Zeugen wie auch der Kläger kommen in den zitierten Berichten mehr oder weniger und direkt und/oder indirekt zu Wort.