7.5 Das HG sieht neben einer Entschädigung und einer Genugtuung keine weiteren Ansprüche aus Staatshaftung vor. Aus dem HG kann daher kein Anspruch auf eine Berichtigung, Entschuldigung, Publikation o.ä. abgeleitet 29 werden. Andernfalls wäre ein entsprechender Anspruch ebenfalls unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Erw. 6.3) abzuweisen. 7.6 Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen, soweit auch Ansprüche gestützt auf das HG geltend gemacht werden.