Es reicht deshalb nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten erfährt oder einige Schmerzen empfindet (Bundesgerichtsurteil 6B_390/2008 vom 9.7.2008 Erw. 3.3). Bei der Beurteilung der Frage, ob die besonderen Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Richter ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 Erw. 4.4; Bundesgerichtsurteil 5A_329/2011 vom 12.12.2011 Erw. 5.5). Auf dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann auch betreffend den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf eine Genugtuung vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Erw. 6.2.1 ff.). Ein diesbezüglicher Anspruch ist auch gestützt auf das HG zu verneinen.