7.4 Gemäss Art. 49 OR, welcher in Art. 28a Abs. 3 ZGB vorbehalten wird, setzt der Genugtuungsanspruch voraus, dass die Schwere der Verletzung den Zuspruch von Genugtuung rechtfertigt (vgl. auch vorstehend Erw. 3.5.2). Dies erfordert, dass der Eingriff aussergewöhnlich schwer ist und seine Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Bundesgerichtsurteil 6B_400/2008 vom 7.10.2008 Erw. 6.1). Es reicht deshalb nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten erfährt oder einige Schmerzen empfindet (Bundesgerichtsurteil 6B_390/2008 vom 9.7.2008 Erw. 3.3).