7.3 Im Lichte der Staatshaftung liegt die Widerrechtlichkeit nach Auffassung des Klägers im geltend gemachten Eingriff in die Privatsphäre des Klägers durch Dritte (Kantonsgericht; a.o. Staatsanwalt) begründet. Wie es sich hiermit verhält, ist indessen nicht näher zu prüfen, da es für die Beurteilung nicht entscheidend ist. Eine anderweitige Widerrechtlichkeit wird zudem auch mit Blick auf das HG nicht geltend gemacht. Betreffend den Schaden und die Adäquanz kann ceteris paribus vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. 6.1.1 ff.). Mithin ist ein Entschädigungsanspruch des Klägers auch gestützt auf das HG nicht gegeben.