28 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Schadenszufügung nach Staatshaftungsrecht dann widerrechtlich, wenn die Tätigkeit des staatlichen Funktionärs gegen Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen (BGE 107 Ib 163 f. Erw. 3a; 103 Ib 68). Ein solcher Verstoss kann unter Umständen in der Überschreitung oder im Missbrauch des dem Beamten durch Gesetz eingeräumten Ermessens liegen.