7.1.2 Zur Leistung einer Genugtuung ist das Gemeinwesen nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der Art. 47 und 49 OR gegeben sind. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).