Die Haftung des Gemeinwesens ist eine Kausalhaftung, weshalb es für den einem Dritten zugefügten Schaden auch aufzukommen hat, wenn dem Funktionär kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Diese Regelung stimmt mit derjenigen des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32, Art. 3 Abs. 1) überein (vgl. VGE III 2008 63 vom 27.8.2009 Erw. 4.1; VGE 713/94 vom 22.12.1995 Erw. 2a mit Hinweisen).