6.5 Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen, soweit Ansprüche gestützt auf Art. 328 ff. OR (i.V.m. Art. 28 ff. ZGB) geltend gemacht werden. 7.1.1 Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 3 HG). Die Haftung setzt demnach voraus: