Unter diesen Umständen kann dem Regierungsrat keine Verletzung seiner allfälligen Fürsorgepflicht angelastet werden. Hinzu kommt, dass der Bericht Dick Marty einleitend festhält, dass er "kritisch, sehr kritisch" sei; es werde klar gesagt, "was wir denken" und dass der Bericht "keinen Anspruch auf Vollständigkeit" erhebe (S. 5). Es ist daher nicht ganz unberechtigt, wenn der Beklagte die fraglichen Zitate aus dem Bericht Dick Marty als "Wertungen" bezeichnet (KA S. 10 Ziff. 69). 6.4.4 Aus den vorstehenden Gründen (Erw. 5.6.3) könnte sich der Regierungsrat auch exkulpieren, sofern er seine Fürsorgepflicht verletzt hätte.