6.4.3 Anordnungen bzw. Verfügungen und Entscheide können (von den hierfür legitimierten Personen) angefochten werden; ansonsten sind sie grundsätzlich nicht zu hinterfragen, sondern zu vollstrecken. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine Verfügung oder ein Entscheid als problematisch betrachtet wird. Es war mithin grundsätzlich nicht Sache des Regierungsrates, die Anordnungen des Kantonsgerichts und des a.o. Staatsanwaltes zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass bei der angeordneten Erhebung von Telefonranddaten und elektronischen Daten grundsätzlich generell wie auch in der konkreten Situation ein sofortiges Handeln angebracht ist.