6.4.2 Es steht ausser Frage, dass weder dem altKantonsgerichtspräsidenten noch dem a.o. Staatsanwalt hinsichtlich des Regierungsrates im konkreten Fall eine Hilfspersonenstellung im Sinne von Art. 101 OR zukommt. Ebenso ist eine Zurechnung nach Art. 55 OR auszuschliessen. Weder das eine noch das andere wird vom Kläger (rechtsgenüglich) geltend gemacht.