6.4.1 Bei diesem Ergebnis ist grundsätzlich nicht weiter zu prüfen, ob bzw. inwieweit die festgestellte widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung als Verletzung der Fürsorgepflicht zu werten ist (vgl. vorstehend Erw. 5.2.3), wobei vorab auch zu klären wäre, wie weit bei einem Staatsangestellten in der Position eines Untersuchungsrichters bzw. Staatsanwaltes die Fürsorgepflicht grundsätzlich geht.