Die Beschwerde des Klägers gegen eine Berichterstattung im Boten der Urschweiz (15.6.2011 "Schwyzer Justizstreit eskaliert") wurde vom Schweizer Presserat (Nr. 46/2011 vom 20.10.2011; publiziert unter http://presserat.ch/_46_2011.htm, eingesehen am 22.4.2015) zwar teilweise gutgeheissen. Indes betraf dies die unterlassene Anhörung des Klägers als eine indirekt der Indiskretion verdächtigte Person. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht wurde hingegen als nicht erstellt erachtet.