25 29.10.2013 Erw. 8.1) kann die Persönlichkeitsverletzung des Klägers nicht als seelischer Schmerz empfunden werden, der einen Anspruch auf eine Genugtuung begründen könnte. Es besteht mithin auch kein Anspruch des Klägers auf eine Genugtuung. 6.3 Der Kläger verlangt des Weiteren auch eine schriftliche Entschuldigung des Regierungsrates samt Publikation dieser Entschuldigung wie auch des Urteils im Amtsblatt.