6.2.3 In subjektiver Hinsicht weist der Kläger auf psychisch und physisch ernst zu nehmende gesundheitliche Probleme hin, weshalb er um die Entbindung von seiner Funktion als Gruppenleiter ersucht habe, was zu einem monatlichen Einkommensverlust von rund Fr. 500.-- geführt habe (Klage S. 31 Ziff. 103 ff.). Andere objektive diesbezüglich stichhaltige Beweise wie beispielsweise ein Arztzeugnis o.ä., bringt der Kläger nicht vor. Nach dem Beurteilungsgrad des Durchschnittsmassstabes (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_376/2013 vom