Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Beschluss (Erw. 6.e) von einer schwerwiegenden Verletzung ausgeht, werden an der fraglichen Stelle zum einen nur Ausführungen rechtlicher Art ohne Bezug auf den konkreten Fall gemacht, und lässt sich dies zum andern auch nicht dem Zitat (Bundesgerichtsurteil 1P.261/2006 vom 12.3.2007, Erw. 4.1) entnehmen (weder der zitierten Erw. 4.1 noch andernorts).