Darüber, dass solches dem Kläger widerfuhr, ist weder etwas bekannt noch wird dies von ihm nachgewiesen. Nicht anderes lässt sich aus dem Beschluss BEK 2014 8 des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2014 ableiten, welches ohne weitere Wertung folgerte, dass die (dortigen) Beschwerdeführer "durch die inkriminierte Datenerhebung unmittelbar in ihren privaten Rechten verletzt" wurden (S. 25 Erw. 6.g). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Beschluss (Erw.