6.2.2 Bei dieser Sachlage kann nicht auf eine objektiv schwerwiegende widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung geschlossen werden (vgl. vorstehend Erw. 3.5.2). Unbehelflich ist daher der Hinweis des Klägers auf BSK OR I-Port- mann Art. 328 N 9 (Klage S. 20 Ziff. 51 mit FN 5, vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 8), weil im dort erwähnten Fall (JAR 1994 S. 158) der heimlichen Bürodurchsuchung das Verbreiten von Gerüchten über den betroffenen Arbeitnehmer folgte. Darüber, dass solches dem Kläger widerfuhr, ist weder etwas bekannt noch wird dies von ihm nachgewiesen.