Dies wird von ihm auch nicht, jedenfalls nicht belegt, behauptet. Zur Art der gespeicherten privaten Daten, welche allenfalls Gegenstand der Sicherstellung und Sichtung waren oder hätten sein können, äussert sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht. In dieser Hinsicht lässt sich auch dem Bericht Dick Marty nichts entnehmen, der bloss von einem "besonders geschützten Bereich" spricht (S. 47 Ziff. 5.6 und S. 35 Ziff. 4.4.4). Mithin bestehen namentlich keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG betroffen waren.