Nichteintretensurteil des Bundesgerichts [1B_79/2011 und +B_81/2011 vom 21.4.2011]). Da der Kläger als Auskunftsperson befragt (und die Beantwortung zahlreicher Fragen verweigert hatte) und gegen ihn keine Strafuntersuchung eröffnet worden war, wurden einerseits seine Parteistellung, anderseits aber auch sein schützenswertes Interesse an einer Akteneinsicht verneint (Verfügung des a.o. Staatsanwaltes vom 16.6.2011).