Oberstaatsanwaltes vom 16.6.2011 betreffend Akteneinsicht, BÜPF-Mitteilung und Aktenaussonderung; vgl. Klägact. 7). Die jeweiligen Rechtsmittel des Klägers wurden dabei abgewiesen oder es wurde darauf nicht eingetreten. Nicht geltend gemacht werden hingegen offensichtlich die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren 1B_79/2011 + 1B_81/2011 von auf den Kläger entfallenden Fr. 1'500.--.