23 6.1.2 Der geltend gemachte Vermögensschaden setzt sich aus den Gerichtsgebühren und Portokosten für die vom Kläger angestrengten Verfahren zusammen (Verfügung des a.o. Staatsanwaltes vom 6.11.2010 in Sachen Beschwerde des Klägers gegen die Rechtmässigkeit der Ernennung des a.o. Staatsanwaltes [vgl. PUK Justizstreit S. 19]; Kantonsgerichtsbeschluss vom 17.1.2011 betreffend Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt [vgl. vorstehend Erw. 4.1.2]; Verfügung des a.o. Oberstaatsanwaltes vom 16.6.2011 betreffend Akteneinsicht, BÜPF-Mitteilung und Aktenaussonderung;