6.1.1 Zwischen der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung einerseits und dem vom Kläger geltend gemachten Vermögensschaden von Fr. 3'541.-- anderseits muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1 und 3.5.2).