5.2.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Persönlichkeit des Klägers durch die Anordnungen des altKantonsgerichtspräsidenten sowie des a.o. Staatsanwaltes in widerrechtlicher Weise verletzt wurde. Zu prüfen sind nachstehend die Konsequenzen dieser Widerrechtlichkeit bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung, schriftliche Entschuldigung und Publikation) sowie die Frage, ob sich der der Beklagte (bzw. der Regierungsrat) als Arbeitgeber des Klägers die Widerrechtlichkeit anrechnen lassen muss und somit eine Fürsorgepflichtverletzung im Sinne von Art. 328 OR vorliegt.