Es stand denn, soweit ersichtlich, auch nie zur Diskussion, dass das zuständige Departement gegen den Kläger allenfalls gestützt auf die erhobenen Daten über die Einleitung von administrativen, personal- oder strafrechtlichen Massnahmen unter Mitteilung an den Kläger als betroffene Person zu entscheiden gedachte (vgl. § 24 Abs. 4 IKT). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein Missbrauch von Informatikmitteln im Sinne der IKT (§ 21) angelastet wurde, bestehen ebenfalls nicht, was vom Beklagten, soweit ersichtlich, auch nicht substantiiert geltend gemacht wird.