Überwiegende private oder öffentliche (Bearbeitungs-)Interessen (hierzu vgl. BSK DSG-Rampini, Art. 13 N 21 und 47) sind nicht erkennbar. Dem Rechtfertigungsgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG (wonach ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person insbesondere in Betracht fällt, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet) kommt im Arbeitsverhältnis neben Art. 328b OR keine selbständige Bedeutung zu. Zwischen dem die Datenbearbeitung (bzw. Datenherausgabe) anordnenden altKantonsgerichtspräsidenten sowie a.o.