Aus dieser Bestimmung lässt sich ohne weiteres die grundsätzliche Zulässigkeit einer privaten Nutzung der Informatikmittel ableiten. Damit ist jedoch kein (stillschweigendes) Einverständnis des Arbeitnehmers verbunden, dass der Arbeitgeber bzw. das jeweils zuständige Departement Einsicht in die jeweiligen privaten Daten des Angestellten nehmen darf. Vielmehr bestimmt § 23 Abs. 5 IKT explizit, dass der Inhalt von E-Mails ohne Zustimmung der betroffenen Benutzer grundsätzlich nicht gelesen werden darf. Zudem sind Überwachungsmassnahmen grundsätzlich vorgängig schriftlich anzukündigen (§ 24 Abs. 1 IKT).