21 5.2.2 Grundsätzlich sind auch keine Rechtfertigungsgründe (vgl. vorstehend Erw. 3.4.1) erkennbar. An der Einwilligung des Klägers fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten offenkundig. Dies ergibt sich allein aus der Tatsache, dass die Datensichtung wie auch die allfällige Telefonüberwachung ohne vorgängige Information des Klägers, mithin ohne dessen Wissen erfolgten. Betreffend die Telefonüberwachung, sofern sie den Kläger betroffen haben sollte, ist unbestritten, dass sie nicht durch eine Katalogtat gemäss Art. 3 BÜPF (in Kraft bis Ende 2010; neu Art.