328 und Art. 328b OR führen müsste, wenn sich der Beklagte die fraglichen Anordnungen bzw. die unterlassene Verhinderung der Vollstreckung der Anordnungen als Arbeitgeber anrechnen lassen müsste (dass den anordnenden Behörden keine Arbeitgeberqualität gegenüber dem Kläger zukommt, kann nicht ernsthaft bestritten werden). Folglich ist die Persönlichkeit des Klägers grundsätzlich in mutmasslich widerrechtlicher Weise (vgl. vorstehend Erw. 3.4.1) verletzt worden.