5.2.1 Eine allfällige Telefonüberwachung wie auch im Rahmen dieser Telefonüberwachung allenfalls erhobene Randdaten und ebenso insbesondere die Datenerhebung auf dem Arbeits-PC des Klägers erfolgten offenkundig auf eine Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten bzw. des a.o. Staatsanwaltes im Rahmen des Verdachtes auf eine Amtsgeheimnisverletzung im Umfeld der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Verhöramtes. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass diese Überwachungsmassnahmen die Eignung des Klägers für das Arbeitsverhältnis betrafen oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich waren, was zur Rechtmässigkeit der Anordnung im Lichte von Art. 328 und Art.