Wenn hingegen der Bericht Dick Marty beispielsweise von einer langen Suchliste spricht, nach denen die Server des Verhöramtes durchsucht worden seien (was typisch für eine auch Strafverfolgungsbehörden untersagte "Fishing Expedition" sei), besteht weder Anlass, die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen, noch zur Annahme, der Kläger sei hiervon nicht betroffen gewesen. Vielmehr findet die Betroffenheit des Klägers ihren Niederschlag auch in der Tatsache, dass der Kläger (wie auch der Leiter des Verhöramtes) gegen den a.o. Staatsanwalt unter anderem wegen rechtswidrig erlangter Beweise Beschwerde erhob.