Hieraus habe man keine Schlüsse auf die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch bestimmte Personen ableiten können (Bericht PUK Justizstreit S. 39 Ziff. 133). Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht namentlich die Erfahrung und Vertrautheit des langjährigen altOberstaatsanwaltes im Umgang mit dem Verhöramt.