6.g). Diese Beurteilung erfolgte indessen einerseits "aufgrund der bis anhin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten vorliegenden Beweise", zum andern ohne Differenzierung nach den drei Beschwerdegegnern/Privatklägern. Zudem wurde die Zulässigkeit oder Rechtmässigkeit des Eingriffs (explizit) nicht beurteilt.