67 und 69) − jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass auch der Kläger auf jeden Fall von der Anordnung betreffend Herausgabe von elektronisch gespeicherten Daten betroffen war. So geht auch das Kantonsgericht im Beschluss BEK 2014 8 vom 5. Juni 2014 davon aus, dass "ohne Zustimmung und Notifikation der Beschwerdegegner [d.h. des vorliegenden Klägers sowie zwei weiterer Beschwerdegegner/Privatkläger] die Daten ihrer jeweiligen Arbeitsstationen sowie bezüglich ihrer Kommunikation ausgeforscht wurden, welche sie darüber hinaus als Privatsache abgeschirmt haben wollten und durften bzw. an denen die Beschwerdegegner ein Geheimhaltungsinteresse hatten" (S. 25 Erw. 6.g).