Die Erhebung von Randdaten eingehender Telefonate bezog sich gemäss den Angaben von Mitarbeitern der EDV auf wenige Medien, die über die Vorkommnisse im Kanton Schwyz berichtet hatten (S. 41 Ziff. 143). Im Rahmen dieser PUK-Abklärungen wurde auch der Kläger befragt. Die Datenerhebung war nach seiner Beurteilung in einem unzulässigen Strafverfahren erfolgt; für die Erhebung von IT-Daten hätte man nach den IKT vorgehen müssen (S. 58 Ziff. 227). Eine Mehrheit der PUK war der Auffassung, dass die Randdatenerhebung keine offensichtliche Amtspflichtverletzung darstellte.