zweitens hätte er "im Mindesten von der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft eine präzise und begründete schriftliche Durchsuchungsanordnung verlangen sollen"; und drittens hätte er "die angeforderten Daten versiegelt aushändigen müssen, um den von der Durchsuchung und Erhebung betroffenen Untersuchungsrichtern zu ermöglichen, Stellung zu nehmen und einen Gerichtsbeschluss zu verlangen". Diese Einwände hätten erst recht für die Informationen Geltung, die einen besonders geschützten Bereich des Klägers betroffen hätten (S. 47 Ziff. 5.6).