Es sei also eine "geheime Durchsuchung in einem besonders geschützten Informatikbereich eines Staatsanwaltes durchgeführt" worden (S. 35 Ziff. 4.4.4). Die auf diesem Weg beschafften Informationen und Dokumente seien jedoch im Strafverfahren gegen den Leiter des Verhöramtes verwendet worden; Daten anderer Mitarbeiter seien kontrolliert worden, ohne dass diese jemals über die sie betreffenden Massnahmen unterrichtet worden seien (S. 37 Ziff.