4.4.1 und S. 35 Ziff. 4.4.4). Der Berichterstatter beurteilt die Kontrolle der Daten des Telefonverkehrs als eine "ausserordentliche, schwerwiegende, besonders heikle und streng geregelte Massnahme" und erachtete die Art und Weise der Beschaffung der Daten als gesetzeswidrig (S. 30 Ziff. 4.4.1).