18 Kantonsgerichtsbeschluss vom 11. August 2010 vom Amtsgeheimnis entbunden worden (S. 28 Ziff. 4.3.3 und Ziff. 4.3.5). Der Regierungsrat, dem dieses Vorgehen vom Staatsschreiber als problemlos bestÃĪtigt worden sei, sei offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich um eine Massnahme gehandelt habe, die im Rahmen eines Strafverfahrens getroffen worden sei, was nicht zutreffe (S. 32 Ziff. 4.4.1 und S. 35 Ziff.