16 Interesse oder eine gesetzliche Bestimmung (vgl. Art. 13 Abs. 1 DSG, vorstehend Erw. 3.4.1). Ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse darf nur zurückhaltend bejaht werden. Beim Anspruch auf Schadenersatz trifft den Verletzten die Beweislast für Schaden, Verschulden und Kausalzusammenhang (BSK DSG-Rampini Art. 15 N 3).