3.5.3 Hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt, dass der Verletzte die Persönlichkeitsverletzung nachzuweisen hat wie auch die Mitwirkung des Verletzers an der Verletzung. Die Widerrechtlichkeit wird vermutet, so dass den Verletzer (den Datenbearbeiter) die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes trifft. Als Rechtfertigungsgründe in Frage kommen die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches