Der Genugtuungsanspruch setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraus, die objektiv schwer wiegt. Es bedarf in objektiver Hinsicht einer ausserordentlichen Kränkung. Es genügt dafür zum Beispiel nicht jede leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens einer Person (BGE 125 III 70 Erw. 3). An Genugtuung zu denken ist insbesondere bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, Persönlichkeitsprofilen oder anderen besonders sensiblen Daten, wenn krasse Verletzungen, wie die Bekanntgabe an Dritte, ein Datenleck oder Ähnliches vorliegen.