3.5.2 Der Anspruch auf Mitteilung oder Veröffentlichung bezweckt die Beseitigung unrichtiger Vorstellungen bei Dritten oder der Öffentlichkeit, welche durch eine widerrechtliche Datenbeurteilung entstanden sind. Eine Publikation oder Mitteilung setzt voraus, dass sie als geeignetes Mittel erscheint, um die Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen. Für die Publikation ist dies der Fall, wenn eine unrichtige Vorstellung bei einer unbekannten Zahl von Dritten nur durch Publikation einer Berichtigung beseitigt werden kann (BSK DSG- Rampini, Art. 15 N 16 f.).