Ähnlich wie bei der Telefonbenutzung zu privaten Zwecken sind jedoch Internet-Benutzungen zu privaten Zwecken im üblichen Rahmen zulässig, sofern dem kein Verbot des Arbeitgebers entgegensteht. Zu denken ist etwa an die Buchung der nächsten Ferienreise oder eines Konzertbesuchs (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328b N 17; vgl. Brunner/Bühler/Wae-ber/Bruchez, a.a.O., Art. 328 N 5).