3.4.3 Der Arbeitgeber ist kraft seines Weisungsrechts befugt, die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken zu reglementieren; er kann die Nutzung grundsätzlich einschränken oder auch ganz verbieten. Bereits das Gesetz (u.a. auch die Treuepflicht) setzt der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz enge Grenzen, denn die Arbeitszeit ist grundsätzlich im Interesse des Arbeitgebers zu verwenden. Ähnlich wie bei der Telefonbenutzung zu privaten Zwecken sind jedoch Internet-Benutzungen zu privaten Zwecken im üblichen Rahmen zulässig, sofern dem kein Verbot des Arbeitgebers entgegensteht.