Kontrollerhebungen in den Browser-Protokollen und den E-Mail-Ordnern von Arbeitnehmern oder auch nur die Speicherung von deren Inhalten sind als Datenbearbeitung einzustufen. Sie unterliegen deshalb den allgemeinen Beschränkungen der Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis und sind nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 328b Satz 1 OR) zulässig. Zudem haben sie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu entsprechen und dürfen nur nach Treu und Glauben erfolgen (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG; vgl. BSK DSG-Maurer-Lamb-rou/Steiner, Art. 4 N 7-12).