3.4.2 Im Rahmen einer Telefonüberwachung dürfen die Randdaten erfasst und ausgewertet werden, wenn dies im Sinne von Art. 328b OR zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich ist und auch die Voraussetzungen des Datenschutzgesetzes erfüllt sind. Dies ist nur der Fall, wenn Weisungen über den privaten Telefonverkehr existieren, deren Einhaltung zu kontrollieren ist oder wenn Gebühren privater Gespräche auf die verschiedenen Arbeitnehmer zu verlegen sind (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328b N 8).