328b N 2). Die Datenbearbeitung darf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (d.h. sie darf nicht ohne Wissen oder gegen den Willen der Betroffenen erfolgen), und sie muss verhältnismässig sein (d.h. sie darf nur Daten umfassen, welche für den Abschluss und die Durchführung des Arbeitsvertrags unentbehrlich sind, und sie muss unter grösstmöglicher Schonung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erfolgen; Brunner/Bühler/Wae-ber/Bruchez, a.a.O., Art. 328b N 3).