328b N 3). Unter Datenbearbeitung ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten zu verstehen (Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, a.a.O., Art. 328b N 2).